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   VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328   

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VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328 (https://dejure.org/2010,69414)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.10.2010 - 2 B 09.328 (https://dejure.org/2010,69414)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 2 B 09.328 (https://dejure.org/2010,69414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Innenbereich; Ausbau Dachgeschoss; Rücksichtnahmegebot; erdrückende Wirkung (verneint); Einblicksmöglichkeit; nachbarschaftliches Austauschverhältnis; Abweichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328
    Erfüllt eine bauliche Maßnahme innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils den Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB, so sind grundsätzlich alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in den Blick zu nehmen, auch wenn ein bestehendes Gebäude lediglich baulich oder in seiner Nutzung geändert wird; der Baubestand bestimmt den Maßstab für die weitere Bebauung mit (vgl. BVerwG vom 27.8.1998 Az. 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523).

    Ein Vorhaben, dass sich wie das streitgegenständliche Vorhaben innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, kann sich trotzdem nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG vom 27.8.1998 a.a.O; vom 6.12.1996 Az. 4 B 215/96 - juris).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328
    Ein Vorhaben, dass sich wie das streitgegenständliche Vorhaben innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, kann sich trotzdem nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG vom 27.8.1998 a.a.O; vom 6.12.1996 Az. 4 B 215/96 - juris).

    Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche (vgl. BVerwG vom 6.12.1996 Az. 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG vom 18.11.2004 Az. 4 C 1/04 - juris).
  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328
    Die bei der Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH vom 16.7.2007 Az. 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH vom 15.11.2005 Az. 2 CS 05.2817 - juris), liegt hier in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist (vgl. BayVGH vom 15.11.2005 a.a.O. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.09.2005 - 1 ZB 05.42

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe,

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328
    Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH vom 12.9.2005 Az. 1 ZB 05.42 - juris).
  • OVG Sachsen, 23.02.2010 - 1 B 581/09

    Doppelhaus, Anbau, Terrasse, Rücksicht, Einsichtsmöglichkeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328
    Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. Sächs. OVG vom 23.2.2010 Az. 1 B 581/09 - juris).
  • VGH Bayern, 15.11.2005 - 2 CS 05.2817
    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328
    Die bei der Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH vom 16.7.2007 Az. 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH vom 15.11.2005 Az. 2 CS 05.2817 - juris), liegt hier in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist (vgl. BayVGH vom 15.11.2005 a.a.O. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.04.2010 - 2 ZB 07.3200

    Erdrückende Wirkung; Abweichung von den Abstandsflächen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328
    Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude - wie hier - im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH vom 20.4.2010 Az. 2 ZB 07.3200 - juris).
  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

    Auch insofern ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die Lage betroffener Grundstücke in einem seit langer Zeit dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier, in dem allenfalls wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen einhalten, eine besondere Atypik vermittelt, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber Nachbarn rechtfertigt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 34).
  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 19.1250

    Neubau eines innerstädtischen Wohnhauses verletzt keine Nachbarrechte

    Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Gebäude im dicht bebauten städtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, v. 20.4.2010 - 2 ZB 07.3200 - juris Rn. 3; B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 22; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

    Hinzukommt, dass die im Erdgeschoss des klägerischen Anwesens vorhandene gewerbliche Nutzung inklusive der zu ihr gehörenden Südterrasse gegenüber zunehmenden Einsichtnahmemöglichkeiten weniger schutzwürdig ist als eine reine Wohnnutzung und sogar bei aufeinanderstoßender reiner Wohnnutzung unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30; B.v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 19).

    Zudem ist angesichts der Entfernung des streitgegenständlichen Bauvorhabens von der Südterrasse des gemischt genutzten Gebäudes der Klägerin von ca. 9 m und von mehr als 12 m zur südlichen Außenfassade des klägerischen Anwesens (abgriffen aus dem Lageplan 1:200 in Plan Nr. 09 sowie aus dem von der Klägerin vorgelegten Lageplan, Anlage K 8 im Verfahren M 8 K 18.2286), auch unter Berücksichtigung der Balkone und Terrassen des streitgegenständlichen Vorhabens, nicht davon auszugehen, dass die entstehenden Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30 zu einem Fall mit einer Entfernung von 9 m), zumal durch die Ausgestaltung des 3. Obergeschosses als Terrassengeschoss auch insofern eine Abmilderung erfolgt.

    Auch wenn insofern mangels Einheitlichkeit der abweichenden Abstandsflächentiefen kein Fall des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vorliegt, begründet die (weitgehend) durchgängige Nichteinhaltung der Vorgaben des derzeit geltenden Abstandsflächenrechts durch die Nachbarbebauung, insbesondere da es sich - wie bereits erläutert - um einen dicht bebauten innerstädtischen Bereich handelt, die für die Atypik erforderliche besondere städtebauliche Situation (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 34; B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 10; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

  • VG München, 13.11.2014 - M 8 SN 14.3336

    Sanierung, Umbau und Erweiterung eines Bestandsgebäudes; Nachbarstreit;

    Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können(vgl. BayVGH U.v. 07.10.2010 - 2 B 09.328- juris Rn. 30).

    Entscheidend ist, ob sich ein Vorhaben vom normativen Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH vom 7.10.2010 Az. 2 B 09.328 - juris) und dies ist hier wegen der atypischen Grundstücksituation der Fall.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen voraussichtlich vor, da im Rahmen der Ausübung des "Abweichungsermessens" die vorstehenden Ausführungen (unter 3.) zum Rücksichtnahmegebot gelten (vgl. BayVGH U.v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 35).

    Da im Rahmen der Ausübung des "Abweichungsermessens" die vorstehenden Ausführungen (unter 3.) zum Rücksichtnahmegebot gelten (vgl. BayVGH U.v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 35), erscheint es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die Änderungen an der Rückseite des Vordergebäudes zwar zu einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung wegen der "neuen" Außenwand führt, aber die von der Antragsgegnerin entsprechend erteilte Abweichung gem. Art. 63 BayBO nicht zu beanstanden sein wird.

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